§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt die Bezeichnung „Kameradschaftskasse der Feuerwehr Hamburg e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein setzt sich die folgenden Aufgaben:
- soziale Unterstützung der Mitglieder, über Art und Umfang, entscheidet Vorstand
- den in wirtschaftliche Not geratenen Mitgliedern auf Antrag Unterstützung zu gewähren.
- Förderung und Unterstützung von gemeinschaftlich getragenen Einrichtungen der Feuerwehr und ihrer Dienststellen ( im Sinne § 3), sowie der Pflege der Kameradschaft der Mitglieder.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder hauptberufliche Mitarbeiter /-in der Feuerwehr Hamburg werden.
Der Beitritt zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Neuen Mitgliedern ist ein Abdruck der gültigen Satzung auszuhändigen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands zu beachten. Sie dürfen das Ansehen nicht schädigen.
- Die Mitglieder entrichten einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Dieser Beschluss wird als Anlage 1 zum § 4 dieser Satzung beigefügt.
- Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich vom Lohn oder Gehalt abgezogen.
Beim Aussetzen der Bezüge infolge Krankheit entfällt die Beitragsleistung. - Pensionäre, Rentner, Arbeiter und Angestellte zahlen 1 € als Beitrag .
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Ableben des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
c) durch Ausschluss,
d) automatisch beim Wechsel des Dienstherren / Arbeitgebers. - Der Vorstand kann bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse das Mitglied ausschließen.
- Der Austritt des Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist erklärt werden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 6 Organe des Vereins
- Der Vorstand ( § 7 ).
- Die Mitgliederversammlung ( § 8 ).
- Die Rechnungsprüfer ( § 9 )
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern
- Von dem Vorstand müssen 2 Mitglieder dem Personalrat der Feuerwehrangehören.
Der Personalrat hat jeweils auf seiner konstituierenden Sitzung diese für die Amtszeit des Personalrats zu benennen. Die Mitgliederversammlung wählt die übrigen Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
Der jeweilige Sachbearbeiter des Sozialdienstes der Feuerwehr Hamburg ist beratendes Mitglied im Vorstand ( ohne Stimmberechtigung ). - Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden, den Schriftführer, dessen Stellvertreter und den Kassenwart.
Der Vorstand gem. § 26 BGB sind:-
- Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der Schriftführer und dessen Stellvertreter und der Kassenwart.
- Zur gesetzlichen Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie der Schriftführer oder dessen Stellvertreter berechtigt.
-
- Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den einzelnen Mitgliedern zusammen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Es können Teilversammlungen der Wachabteilungen entsprechend stattfinden. Die Versammlungen sollen in Verbindung mit den Personalversammlungen stattfinden. Der Vorstand hat außerdem die Mitgliederversammlung einzuberufen :
- Auf Antrag des Personalrats, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
- Auf Antrag von mindestens 1/5 aller Vereinsmitglieder.
- Jedes Mitglied kann sich mit Anträgen an die Mitgliederversammlung wenden und hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
- Alle bis zu 4 Tagen vor der Mitgliederversammlung eingegangenen Anträge von Mitgliedern sind unter dem Tagesordnungspunkt „ Verschiedenes“ zu behandeln. Später eingegangene Anträge werden nur dann verhandelt, wenn die Dringlichkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt ist.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :
- Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl eines neuen Vorstands,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung der Anträge der Mitglieder und des Vorstands ( § 8 Abs. 4 ).
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu Führen. Es muss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 9 Rechnungsprüfer
- Als Rechnungsprüfer werden 3 Mitglieder jeweils für die Amtszeit von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, das Rechnungswesen und die Kassenführung des laufenden Geschäftsjahres sowie den Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres und das Vermögen des Vereins zu prüfen. Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
- Die Rechnungsprüfer schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstands vor.
§ 10 Abstimmungen
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
- Eine Mehrheit von ¾ der in der Versammlung erschienenen Mitglieder ist erforderlich :
- für die Abänderung der Satzung,
- für alle Beschlüsse, denen der Vorstand oder der Personalrat widersprechen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob die Wahlen geheim durchgeführt werden sollen.
§ 11 Satzungsänderungen
- Anträge auf Änderungen der Satzung können vom Vorstand, vom Personalrat oder mindestens 1/5 (einem Fünftel) aller Mitglieder gestellt werden.
- Sie müssen, um zur Beschlussfassung zugelassen zu werden, mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis des Vorstands und zwei Wochen vorher zur Kenntnis der Mitglieder gebracht werden.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Beteiligung am Vereinsleben so gering ist, dass eine Erreichung der Vereinszwecke nicht mehr gewährleistet erscheint.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.
- Zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 1/5 aller Mitglieder anwesend sein, von diesen Anwesenden müssen 3/4 für die Auflösung des Vereins stimmen.
§ 13 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte in Hamburg zuständig.
Stand im Monat : Oktober 2015